Unser Schulforum besteht aus drei Schülern, drei Eltern und drei Lehrkräften und berät bei Fragen, die diese drei Gruppen gemeinsam betreffen.
Schüler | Lehrer |
---|---|
Louis Neumann | Herr Dr. Schmelz |
Noah Lang | Frau Depner |
Robert Schuster | Herr Glaß |
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 69
(1) 1 An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet. 2 Dies gilt nicht für Grundschulen. 3 Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums mit Ausnahme der in Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genannten Aufgabe wahr.
(2) 1 Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie zwei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder und der Schülerausschuss. 2 Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 Der Aufwandsträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden Angelegenheiten zu informieren; er kann verlangen, an der Beratung teilzunehmen.
(3) 1 Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. 2 In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.
(4) 1 Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2 Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:
3 Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde vor, die eine Entscheidung trifft. 4 Bei der Festlegung eines jährlichen Höchstbetrags für schulische Veranstaltungen ist eine Abstimmung mit dem Elternbeirat erforderlich. 5 Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu
6 Im Fall des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 ist das Schulforum unverzüglich einzuberufen. 7 Das Schulforum kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.
(5) Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum - auf dessen Antrag schriftlich - zu begründen.
(6) Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr einberufen.
(7) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung.